Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – IX ZR 93/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 30. April, 7. September und 29. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.
Gründe
Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen die Senatsbeschlüsse vom 30. April, 7. September und 29. Oktober 2020 erhebt, sind seine als "Beschwerde" bezeichneten Eingaben als Gegenvorstellungen auszulegen. Die Gegenvorstellungen haben ihre Zulässigkeit unterstellt in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere gibt es kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse, das eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 232 ZPO erforderlich gemacht hätte. Der Kläger kann nicht erwarten, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Zitierte Vorschriften
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