Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – IX ZR 93/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit der Kläger sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2020 erhebt, ist seine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat ihre Zulässigkeit unterstellt in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 7. September 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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