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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – IX ZR 93/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Streithelferin verursachten Kosten; diese hat die Streithelferin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,57 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§§ 74, 67, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die in verschiedener Hinsicht geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und der Streithelferin hat der Senat geprüft aber nicht für gegeben erachtet.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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