Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZR 92/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.105,65 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Lastschriftbuchungen aus dem zweiten Quartal 2007, auf die sich der Lastschriftwiderspruch des Klägers vom 21. September 2007 nicht erstreckte, wirken sich auf den vom Berufungsgericht bestätigten Zahlungsausspruch in der landgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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