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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 – IX ZR 91/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 64.271,89 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten des Vorprozesses auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gestützt und angenommen, dass die Bereicherung der Brüder des Klägers mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung eingetreten sei. Der Anspruch des Klägers war daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhaltlichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. Insoweit macht die Beschwerdebegründung gegen das Berufungsurteil keinen Zulassungsgrund geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

Randnummer 3

Auf der Grundlage der unter Zulassungsgesichtspunkten nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verjährung nach der Bestimmung des § 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zunächst auf die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet war und erst später eine Inhaltsänderung erfahren hat. Von einer Zulassung der Revision ist dann abzusehen (BGHZ 153, 254, 257).

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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