Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – IX ZR 90/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.153,21 € festgesetzt.
Gründe
Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht stellt weder fest, dass für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der im Vollstreckungstitel genannten Gläubigerin noch keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, noch erörtert es die Voraussetzungen, unter denen gegebenenfalls bereits vor der Umschreibung des Titels eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger drohen kann. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von den Rechtssätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387) kann deshalb nicht festgestellt werden.
Zitierte Vorschriften
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