Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.10.2004 – IX ZR 9/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Streithelfers des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. November 2001 wird nicht angenommen. Der Streithelfer des Beklagten hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 135.625,40 € (265.260,23 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (zum Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817) und ist im Ergebnis richtig entschieden. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten sind nicht hinreichend dargetan. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1995 war unter Berücksichtigung des Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahre 1997 und der Interessenlage des Beklagten zwar risikobehaftet, aber vertretbar. Den Klägern fällt jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Beratungspflicht zur Last. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im Falle einer umfassenden Belehrung über die Risiken der Vollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren und die Alternativen hierzu (Leistungsklage, Feststellungsklage) von einer Vollstrekkung aus der notariellen Urkunde von vornherein Abstand genommen hätte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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