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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 89/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf (184.882,36 + 80.000 =) 264.882,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Frage des Einzelfalles.

Randnummer 3

Der geltend gemachte Schaden fällt in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht. Die Darlehensaufnahme durch den Zedenten hat die Beklagte zu verantworten. Wäre die zweite Pflichtverletzung im Mai 1999 nicht vorgekommen, hätte der Zedent die Darlehensaufnahme unterlassen. Im Wege des von ihr begehrten Schadensersatzes steht die Klägerin also nicht besser als bei ordnungsgemäßer Belehrung des Zedenten im Mai 1999. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Darlehenszinsen auch dann angefallen wären, wenn die Beklagte ihren Pflichten im Dezember 1998 nachgekommen wäre, dem Zedenten also eine beschleunigte Darlehensaufnahme angeraten hätte (die damals noch zielführend gewesen wäre). Im Mai 1999 war die Beratungssituation eine andere, und die Beklagte hat damals eine neue Pflichtverletzung begangen, die unmittelbar zu dem Schaden geführt hat.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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