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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – IX ZR 88/18

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen, besteht nicht. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihrer angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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