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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 88/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im September 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) beendet war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach dem Tode der Eheleute B. im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür, dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in rechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den Feststellungen auch nicht gegeben.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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