Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZR 88/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.354,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage (NZBB 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der auf BU 16 bezeichnete Mindestschaden beruht auf dieser Pflichtverletzung, weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermessensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht zureichend dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 88/03 entschieden?“