Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 87/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.448.239,37 € (2.832.510 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungsurteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) hat im Streitfall der Tatrichter zu verantworten. Da bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht (7. November 1995) nicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte, kommen dem Kläger die Erleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute (vgl. BGHZ 123, 311, 319).
Kreft Ganter Kayser Nešković Vill
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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