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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZR 84/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 110.000 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Kreft Ganter Kayser Nešković Vill

Zitierte Vorschriften

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