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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 82/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. Februar 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.528,47 € (= 157.500 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die von dem Kläger gezahlte Einlage seit ihrem Eingang auf dem Konto des Treuhänders zu dem Vermögen der Schuldnerin gehörte und nicht der Aussonderung unterlag. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Treuhänder zugunsten des Klägers obliegenden Schutzpflichten hätten diesen nicht zum Treugeber gemacht, ist möglich und für den Senat bindend. Auch ein Masseanspruch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO steht dem Kläger nicht zu. Zwar besteht zugunsten des Klägers ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Auch ist die Aussicht, daß seine Leistung durch einen rechtlichen Grund unterlegt wird, erst mit Konkurseröffnung oder danach weggefallen. § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO ist indes nur anwendbar, wenn auch die Leistung erst mit oder nach Konkurseröffnung erfolgt ist. Hier hat der Kläger jedoch schon vor Konkurseröffnung geleistet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 59 ThürKO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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