Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – IX ZR 81/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Anhörungsrüge zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. September 2014 geltend gemachten Gründe geprüft. Er hat im Hinblick auf die fehlenden Ausführungen zu den Umständen der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Dr. S. die Beiordnung eines Notanwalts nicht für veranlasst gesehen. Eine Begründung für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes kann aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 (Rn. 7) bereits ausgeführten Gründen nicht nachgeholt werden. Für eine weitere Begründung gibt die Anhörungsrüge keine Veranlassung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 81/14 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten