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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 80/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 424.682,05 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegründet rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache geprüft, ob die Kläger den von Finanzamt und Finanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis hätten erschüttern können. Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung ist auf der Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht gegeben.

Randnummer 3

Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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