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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 8/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5 % zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 € (= 65.293,42 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059 Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB 13. Bearb. 1996 § 2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2058 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede wäre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern erfolgten Vermögensübertragungen, die zur Dürftigkeit des Nachlasses führten, der Gläubigerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem Kläger.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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