Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – IX ZR 78/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.503 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2248; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 508 liegt nicht vor. Nach Beendigung des Mandats konnte die Beklagte im Hinblick auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - weitere Sachbearbeitung durch ihren vormaligen Sozius davon ausgehen, dass die Klägerin nicht von ihr, der Beklagten, über den in etwa vier Monaten drohenden Eintritt der Verjährung belehrt werden musste.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Herausgabepflicht der Unterlagen sind zwar knapp ausgefallen, sachfremde Erwägungen im Sinne eines krassen Rechtsfehlers, der die Annahme einer objektiv willkürlichen Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; NJW 2001, 1125 f), sind entgegen der Ansicht der Beschwerde jedoch nicht erkennbar.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Zitierte Vorschriften
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