Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZR 77/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden sind.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 € festgesetzt.
Gründe
1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.
In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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