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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2012 – IX ZR 76/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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