Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 76/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 51.129,19 € (100.000 DM).
Gründe
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer AGB ist im übrigen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene Forderung von Ziff. V 2 der AGB der Beklagten erfaßt wird.
Fischer Neškovi(cid:1) Vill
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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