Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 75/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 € festgesetzt.
Gründe
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regressklage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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