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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – IX ZR 75/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. April 1999 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Da dem Land Thüringen aus den im Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. Oktober 2002 in der Sache IX ZR 247/98 genannten Gründen kein durchsetzbarer Haftungsanspruch gegen die Kläger zusteht, fehlt es auch an jeder Grundlage für einen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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