Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 – IX ZR 73/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Revision des Klägers war zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301, z.V.b. in BGHZ). Das Berufungsurteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.
Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkungen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
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