Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 7/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebenintervention.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt 22.027,55 € auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Drittschuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 7/08 entschieden?“