Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 69/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 36.297,36 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsschrift keinen Teilrechtsmittelverzicht erklärt hat, so dass die Hilfsaufrechnung entsprechend seiner Berufungsbegründung zum Prozessstoff zweiter Instanz gehörte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1998; ständig). In der Sache selbst fügt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Erfüllungshandlungen unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ein (vgl. BGHZ 161, 315, 322; 165, 283, 286 f). Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen vor, in denen der vorläufige Insolvenzverwalter einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nach Treu und Glauben daran hinderte, den auf eine Altforderung gezahlten Betrag zur Masse zu ziehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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