Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 67/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 74.904,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Kläger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -
Zitierte Vorschriften
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