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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 67/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 € (137.912,32 DM) festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klägers

rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensvergleich genügt.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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