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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 67/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

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Der Streitwert wird auf 31.904,48 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Obwohl Abschnitt IV des Vertrages nicht ganz unzweideutig abgefaßt ist, war danach gemäß der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts der Halbbruder Fischer des Klägers erkennbar schuldrechtlich verpflichtet, eine Erbenstellung wegen der verbleibenden Eigentumswohnung Nr. 1 nicht geltend zu machen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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