Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZR 66/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 21. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 130.543,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte hat seine Pflichten als Sequester schuldhaft verletzt. Jedenfalls nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1996 (XI ZR 257/94, WM 1996, 476) und Vorlage der schriftlichen Poolvereinbarung durch die Klägerin mit Begleitschreiben vom 30. August 1996 hätte er die streitgegenständlichen Beträge separieren oder an die Abrechnungsstelle zurücküberweisen müssen. In diesem Fall hätte der von der Klägerin geführte Sicherheitenpool mit Erfolg darauf zugreifen können.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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