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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 63/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.

Randnummer 2

Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage gestützt war, beträgt 306.775,12 €. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.

Randnummer 3

Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetragen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen.

Randnummer 4

Über den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im Übrigen unterschiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklagte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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