Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 62/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. März 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.198,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
In der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere die Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, Rn. 14 z.V.b.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das AGB-Pfandrecht an dem Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift des Kaufpreiserlöses lediglich an die Stelle der an dem Grundbesitz der Schuldnerin anfechtungsfest bestellten Grundschuld getreten ist. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem die Veräußerung der Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, über die ihm zu treuen Händen übersandte Löschungsbewilligung nur gegen Zahlung des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zu verfügen, ist auch die Unmittelbarkeit des Sicherheitentauschs gewährleistet worden.
Soweit das Berufungsgericht die Rückführung des Kontokorrentsaldos als nicht gläubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen von einer anfechtungsfest vorgenommenen Globalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der Senatsrechtsprechung.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Wie BU 7 zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angeführte Vorbringen gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gläubigerbenachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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