Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – IX ZR 6/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.185,44 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung der Darlegungslast rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem zur Ausführung dieser Rüge gebotenen Obersatzvergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, Rn. 6 zVb).
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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