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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 6/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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