Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 6/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 2
Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheblich.
Randnummer 3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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