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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 59/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.170.891 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger nur das erhalten, was ihnen im Vorprozeß nach materiellem Recht objektiv zugestanden hätte (vgl. BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34). Den Vorprozeß konnten die Kläger jedenfalls deshalb nicht gewinnen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Buchst. a letzter Halbs. der Urkunde des Notars K. nicht erfüllt waren: Die Kläger haben sogar im vorliegenden Prozeß nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, daß von den übrigen sieben Mietparteien wenigstens vier formgerechte und rechtswirksame Zustimmungserklärungen abgegeben haben; die dazu angekündigten Mietverträge haben die Kläger nicht vorgelegt. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, nachdem der Beklagte die Voraussetzung ausdrücklich bestritten (S. 9 f der Klageerwiderung vom 29.4.1997 = Bl. 119 f GA; S. 17 der Berufungsbeantwortung vom 16.6.1998 = Bl. 227 GA) sowie gerügt hatte, daß die Mietverträge nicht vorgelegt worden sind (S. 2 der Berufungsbeantwortung = Bl. 212 GA).

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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