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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – IX ZR 59/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 2

1. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor.

Randnummer 3

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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