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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – IX ZR 57/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete Halle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Fehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Belehrung die Halle auf einem anderen Grundstück errichtet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten.

Die Ausführungen der Klage zum Schaden sind allerdings unvollständig. Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei pflichtgemäßem Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtvermögensvergleich, vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach ein Schaden eingetreten ist.

Der Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser der Schaden und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichung der Klage bekannt waren.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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