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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZR 56/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der Rechtsstreit wäre auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht entscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nicht bindend (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; BGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung einer aufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken, betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation (vgl. BAGE 10, 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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