Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2000 – IX ZR 55/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bilanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 55/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten