Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 55/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforderung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beurkunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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