Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZR 54/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.813,61 (70.045,34 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das von dem Beklagten behauptete Mandat des Klägers zur Beratung des Beklagten in der Pflichtteilsangelegenheit ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers und bedurfte deshalb keines Beweises.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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