Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZR 53/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 72.283,74 Euro.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Reserven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern, die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine Anrechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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