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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 5/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.031,25 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht; denn die Beklagte hat den Beweis nicht erbringen können, daß ihr an den eingezahlten Erlösen ein Absonderungsrecht zustand.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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