Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 494/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 1. Februar 2001, wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 (= 141.566,11 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).

Fischer Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:13) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:14)(cid:12)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 494/00 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten