Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 494/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 1. Februar 2001, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 (= 141.566,11 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Fischer Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:13) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:14)(cid:12)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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