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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2010 – IX ZR 48/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Klageforderung vollständig ausgeglichen hat. Die ordnungsgemäß belehrte Beklagte hat der Erledigung innerhalb der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nunmehr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, NZI 2009, 886).

Zitierte Vorschriften

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