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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZR 466/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 € (298.671,95 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschulden des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen.

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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