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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – IX ZR 46/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 410.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Randnummer 2

1. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.

Randnummer 3

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 15) davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen die Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche nicht bereits mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom 12. Juni 1995, der den Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat. Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des Thüringer FG vom 6. März 2002 - I 1293/99; Beschl. des BFH vom 29. Januar 2004 - IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949) entnommen werden kann.

Randnummer 4

2. Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben.

Randnummer 5

Das Oberlandesgericht hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem Eingangssatz unter II. seiner Begründung ergibt - in Einklang mit dem Landgericht eine positive Vertragsverletzung angelastet. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11) von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verjährung in den Gründen ordnungsgemäß auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 33, 333, 337).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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