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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 46/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des Klägers nach einem Wert von 47.285,31 € (92.482,03 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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