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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZR 456/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Kläger wird für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt .... beigeordnet.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 340.050 DM (= 173.864,80 €).

Gründe

Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99) und vom heutigen Tage (IX ZR 457/99) hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO n.F.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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