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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 454/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4) (cid:3)(cid:4) (cid:3)

Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43 DM).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seit Kenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeit genug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tatsächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zum 30. Januar 1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nicht fahrlässig verletzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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